Satzung
Bundesverband der Fördervereine Deutscher Museen
für bildende Kunst e. V.
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen „Bundesverband der Fördervereine
Deutscher Museen für bildende Kunst“, nach seiner Eintragung
in das Vereinsregister mit dem Zusatz „eingetragener Verein
(e. V.)“. Die Eintragung soll vorgenommen werden.
§ 2 Sitz/Geschäftsjahr
Der Sitz des Vereins ist Berlin. Gerichtsstand ist Berlin. Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck
Zweck des Vereins ist es, die Arbeit der Fördervereine deutscher
Museen in ihrer jeweils individuellen Aufgabenstellungen zu stärken
und zu fördern. Der Verein dient der gemeinsamen Interessenvertretung.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben soll ein regelmäßiger
und intensiver Erfahrungs- und Gedankenaustausch erfolgen. Die Eigenständigkeit
der jeweiligen Gesellschaften bleibt unberührt.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Jeder Förderverein eines deutschen Museums oder Ausstellungshauses
für bildende Kunst kann die Mitgliedschaft erwerben.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Vereins
zu beantragen. Dem Antrag ist eine schriftlich begründete Empfehlung
durch zwei Mitgliedsgesellschaften des Vereins beizufügen.
Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
3. Die Vereinsmitgliedschaft endet durch Kündigung, Streichung
von der Mitgliederliste oder durch Ausschluß aus dem Verein.
4. Eine Kündigung bedarf der Schriftform und ist an den Vorstand
zu richten. Die Mitglieder sind jederzeit zum Austritt aus dem Verein
berechtigt.
5. Ein Ausschluß durch Streichung von der Mitgliederliste
ist zulässig, wenn ein Vereinsmitglied gegen den Zweck des
Vereins verstößt oder bestehende Verbindlichkeiten trotz
zweifacher Mahnung nicht erfüllt. Zwischen den Mahnungen müssen
mindestens vier Wochen liegen. Über die Streichung entscheidet
der Vorstand. Die Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied nicht
gesondert bekannt zu geben.
6. Von den Mitgliedern des Vereins kann ein Mitgliedsbeitrag erhoben
werden. Die Höhe und die Fälligkeit werden vom Vorstand
festgelegt.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten,
dem Schatzmeister, dem Schriftführer und mindestens einem Beisitzer.
Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch den Präsidenten
und den Vizepräsidenten und zwar von jedem einzeln vertreten.
Vereinigung der Ämter in einer Person ist möglich.
2. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 3 Jahren
gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand beschließt
die Geschäftsverteilung. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
3. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 2
Mitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen. Die Beschlüsse
werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Präsidenten.
4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht durch die Satzung einem Vereinsorgan obliegen.
Neben der Vertretung des Vereins hat der Vorstand die laufenden
Geschäfte zu führen, zu denen auch die Vorbereitung und
Einberufung der Mitgliederversammlung zählt.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich
bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für
jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf
jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgenden Angelegenheiten
zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
b) Festsetzung von etwaigen Mitgliedsbeiträgen;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
d) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und
über die Auflösung des Vereins;
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
3. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist
von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen,
wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene
Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn
ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe
beantragt.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen
Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
6. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen
gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung
ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen, zur Auflösung des Vereins ebenfalls eine von zwei
Dritteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins
kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung
nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber
dem Vorstand erklärt werden.
7. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr
als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten,
so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen
erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige,
der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet
das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
8. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen
ist.
§ 8 Auflösung des Vereins
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
sind der Präsident und der Vizepräsident bei Auflösung
des Vereins einzeln vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt
an die Stiftung Preussischer Kulturbesitz.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein
aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert.
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