Bundesverband der Fördervereine Deutscher Museen
für bildende Kunst e. V.


§ 1 Name
Der Verein führt den Namen „Bundesverband der Fördervereine Deutscher Museen für bildende Kunst“, nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e. V.)“. Die Eintragung soll vorgenommen werden.

§ 2 Sitz/Geschäftsjahr
Der Sitz des Vereins ist Berlin. Gerichtsstand ist Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck
Zweck des Vereins ist es, die Arbeit der Fördervereine deutscher Museen in ihrer jeweils individuellen Aufgabenstellungen zu stärken und zu fördern. Der Verein dient der gemeinsamen Interessenvertretung. Zur Erfüllung dieser Aufgaben soll ein regelmäßiger und intensiver Erfahrungs- und Gedankenaustausch erfolgen. Die Eigenständigkeit der jeweiligen Gesellschaften bleibt unberührt.

§ 4 Mitgliedschaft
1.    Jeder Förderverein eines deutschen Museums oder Ausstellungshauses für bildende Kunst kann die Mitgliedschaft erwerben.

2.    Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Dem Antrag ist eine schriftlich begründete Empfehlung durch zwei Mitgliedsgesellschaften des Vereins beizufügen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

3.    Die Vereinsmitgliedschaft endet durch Kündigung, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluß aus dem Verein.

4.    Eine Kündigung bedarf der Schriftform und ist an den Vorstand zu richten. Die Mitglieder sind jederzeit zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

5.    Ein Ausschluß durch Streichung von der Mitgliederliste ist zulässig, wenn ein Vereinsmitglied gegen den Zweck des Vereins verstößt oder bestehende Verbindlichkeiten trotz zweifacher Mahnung nicht erfüllt. Zwischen den Mahnungen müssen mindestens vier Wochen liegen. Über die Streichung entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied nicht gesondert bekannt zu geben.Von den Mitgliedern des Vereins kann ein Mitgliedsbeitrag erhoben werden. Die Höhe und die Fälligkeit werden vom Vorstand festgelegt.

§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand
1.    Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und mindestens einem Beisitzer. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch den Präsidenten und den Vizepräsidenten und zwar von jedem einzeln vertreten. Vereinigung der Ämter in einer Person ist möglich.

2.    Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand beschließt die Geschäftsverteilung. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

3.    Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

4.    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem Vereinsorgan obliegen. Neben der Vertretung des Vereins hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zu führen, zu denen auch die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung zählt.

§ 7 Mitgliederversammlung
1.    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

2.    Die Mitgliederversammlung ist für folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
b) Festsetzung von etwaigen Mitgliedsbeiträgen;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
d) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

3.    Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

4.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

5.    Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

6.    Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins ebenfalls eine von zwei Dritteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

7.    Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

8.    Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Auflösung des Vereins
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident bei Auflösung des Vereins einzeln vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stiftung Preußischer Kulturbesitz.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.